Intraoralscan abrechnen

So wird aus digital auch wirtschaftlich

Der Intraoralscan ist aus modernen Praxisworkflows kaum noch wegzudenken. Kein Abdruckmaterial, direkte digitale Daten und eine schnelle Übermittlung ans Labor – auch für viele Patientinnen und Patienten ist das Verfahren angenehmer. Doch spätestens bei gesetzlich Versicherten stellt sich eine wichtige Frage: Wie wird der Intraoralscan korrekt abgerechnet? Die Antwort lautet: Es kommt auf den Behandlungsfall an. Denn für den Intraoralscan gibt es keine allgemeine eigenständige BEMA-Position. Die zentrale Gebührenposition für die private Berechnung ist die GOZ 0065.

GOZ 0065: die Basis für die digitale Abformung

Die GOZ 0065 umfasst die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfacher digitaler Bissregistrierung und Archivierung. Berechnet wird sie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – bei einem vollständigen Scan von Ober- und Unterkiefer kann die Position deshalb bis zu viermal je Sitzung anfallen. Werden aufgrund unterschiedlicher Indikationen unterschiedliche klinische Situationen abgeformt, kann die Leistung auch mehrfach berechnungsfähig sein. Die einfache digitale Bissregistrierung ist bereits enthalten. Weitergehende Bissregistrierungen sowie eine computergestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung sind dagegen nicht Bestandteil der GOZ 0065.

Bei GKV-Patienten entscheidet der Behandlungsfall

Die Aussage „Ein Intraoralscan ist bei Kassenpatienten immer privat“ greift zu kurz. Entscheidend ist, wofür gescannt wird und welche Regelungen für diese Versorgung gelten. Soll eine Behandlung außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung auf Wunsch des GKV-Versicherten privat erfolgen, sieht § 8 Abs. 7 BMV-Z vor, diesen Wunsch vor Behandlungsbeginn schriftlich zu vereinbaren. Daneben bestehen für einzelne Leistungsbereiche eigene Regelungen und Formulare.

Zahnersatz: GOZ 0065 führt zur gleichartigen Versorgung

Besonders wichtig ist die Abgrenzung beim Zahnersatz. Wird die GOZ 0065 mit einem GKV-Versicherten im Rahmen einer Zahnersatzversorgung vereinbart, wird die Versorgung als gleichartig eingestuft. Der Anspruch auf den befundbezogenen Festzuschuss bleibt bestehen.

Wichtig: Dadurch werden nicht automatisch sämtliche Leistungen privat. Bestandteile der Regelversorgung bleiben weiterhin BEMA-Leistungen; zusätzliche private Leistungen und entsprechende Mehrkosten trägt der Patient. Auch bei Härtefallpatienten kann deshalb ein Eigenanteil entstehen.

KFO und UKPS: zwei wichtige Sonderfälle

In der Kieferorthopädie gibt es eine ausdrücklich geregelte Mehrleistung: Die digitale Abformung und Bissnahme zur diagnostischen Auswertung und Planung ist als Mehrleistung zur BEMA 7a definiert. Der Kassenanteil der entsprechenden BEMA-Leistung bleibt erhalten; die Mehrkosten der digitalen Ausführung trägt der Patient. Anders bei der Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS): Hier schließt die Abrechnungsbestimmung zur BEMA-Nr. UP3 zusätzliches zahnärztliches Honorar für besondere Abdruckverfahren ausdrücklich aus. Ein Intraoralscanner kann also eingesetzt werden – eine zusätzliche GOZ 0065 darf daraus aber nicht entstehen. Bei anderen Versorgungen wie Aufbissbehelfen sollten zusätzlich die aktuellen Hinweise der jeweils zuständigen KZV berücksichtigt werden, da ergänzende regionale Regelungen und Abrechnungshinweise bestehen können.

Erst einordnen, dann digital arbeiten

Für den Praxisalltag helfen deshalb drei Fragen vor dem Scan: Wofür wird gescannt? Welche BEMA- oder Sonderregel gilt? Und welche Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn getroffen werden? Wer diese Punkte im Praxisworkflow eindeutig festlegt, schafft Sicherheit für das Team und kann die Vorteile der digitalen Abformung konsequent nutzen.

Und wer das Scannen zunächst ausprobieren möchte, muss dafür nicht sofort einen eigenen Scanner anschaffen: Mit dem DSZ ScanTaxi ermöglicht das Dentale Service Zentrum aktuell einen unkomplizierten Einstieg – fünf Patientenfälle frei, Technikerbegleitung inklusive.

Sie möchten digital scannen oder Ihren bestehenden Scan-Workflow noch besser mit dem Labor verzahnen? Sprechen Sie uns an. Wir kümmern uns gerne.

Ihr Maximilian Huchtemann, Zahntechnikermeister

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